1. Allgemeines
Unsere AGB gelten für die gesamten gegenwärtigen und künftigen Rechtsbeziehungen zwischen uns und unserem Auftraggeber. Entgegenstehenden AGB unseres Vertragspartners widersprechen wir hiermit ausdrücklich auch insoweit, als in unseren AGB-Regelungen nicht enthalten sind und die AGB des Auftraggebers gesetzlichen Regelungen entgegenstehen, sie aufheben oder sie außer Kraft setzen. Unsere AGB gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Auftraggeber. Soweit Regelungen in unseren AGB nicht enthalten sind, gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss der Gesetze über den internationalen Kauf beweglicher Sachen, auch wenn der Auftraggeber seinen Firmensitz im Ausland hat. Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Auftraggeber zwecks Ausführung dieses Auftrags getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt. Sofern wir neben der Lieferung auch die Montage der bestellten Waren schulden, ist auf das Vertragsverhältnis die VOB/B ohne Einschränkungen im Ganzen anwendbar. Diese Geschäftsbedingungen behalten ihre Gültigkeit, soweit sie keine von der VOB/B abweichende Regelung enthalten.
2. Form
Für alle Erklärungen der Vertragspartner im Zusammenhang mit der Durchführung des jeweiligen Vertrages wir ausdrücklich die Schriftform vereinbart. Es wird vermutet, dass in der Bestellung des Auftraggebers und unserer Auftragsbestätigung sämtliche vertraglichen Vereinbarungen enthalten sind. Sämtliche Vereinbarungen anlässlich der Durchführung des Vertrages, die Auftragsbestätigung und alle technischen Grundlagen des Vertrages, insbesondere Vertragsänderungen, Nebenabreden und technische Zeichnungen, etc., müssen vom Auftraggeber durch Unterschrift freigegeben werden. Bis zur schriftlichen Freigabe steht uns ein Leistungsverweigerungsrecht zu.
3. Angebote und Auftragserteilung
Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Die Bestellung unseres Vertragspartners ist ein bindendes Angebot. Wir können dieses Angebot nach unserer Wahl innerhalb von 4 Wochen durch Lieferung der Ware oder Zusendung einer Auftragsbestätigung annehmen. Für den Inhalt der vertraglichen Vereinbarung sind allein die schriftliche Bestellung des Auftraggebers und die Auftragsbestätigung, sofern dem Auftraggeber eine solche zugesandt wurde, maßgebend. Der Auftraggeber hat die Auftragsbestätigung unverzüglich zu überprüfen und etwaige Abweichungen von seiner Bestellung schriftlich mitzuteilen. Maßangaben und Skizzen des Auftraggebers werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn wir diese ausdrücklich schriftlich bestätigen. Bei Differenzen zwischen Maßangaben und Skizzen haben schriftliche Maßangaben in jedem Fall Vorrang vor Zeichnungen und Skizzen, auch wenn diese wie die Maßangaben bestätigt worden sind. Die zum Angebot gehörigen Unterlagen wie Ablichtungen, Zeichnungen, Gewicht- und Maßangaben sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich aus verbindlich bezeichnet sind. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Bestellt der Auftraggeber die Ware auf elektronischem Wege, werden wir den Zugang der Bestellung unverzüglich bestätigen. Die Auftragsbestätigung ist von dem Auftraggeber schriftlich freizugeben. Der Vertragsschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch unsere Zulieferer. Dies gilt nur für den Fall, dass die Nichtlieferung nicht von uns zu vertreten ist, insbesondere bei Abschluss eines kongruenten Deckungsgeschäftes mit unserem Zulieferer. Der Auftraggeber wird über die Nichtverfügbarkeit der Waren unverzüglich informiert. Die Gegenleistung wird unverzüglich zurückerstattet.
4. Lieferung
Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung „Ab Werk“ vereinbart. Der Auftraggeber verpflichtet sich, eingehende Lieferungen auf Vollständigkeit und Unversehrtheit zu überprüfen. Die Gewährleistungsrechte des Auftraggebers setzen voraus, dass dieser seinen nach §§ 377, 378 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Offensichtliche Mängel sind innerhalb von 3 Tagen schriftlich anzuzeigen. Bei verborgenen Mängeln beginnt die Frist nach dessen Entdeckung. Später bei uns eingehende Beanstandungen bleiben unberücksichtigt. Für Transportschäden und den Verlust der Ware ist der Transportunternehmer verantwortlich. Diese Schäden sind in Anwesenheit des Transportunternehmers festzustellen und unverzüglich der Transportfirma und uns schriftlich bekannt zu geben. Die in der Auftragsbestätigung genannten Liefertermine sind unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindliche Lieferfristen bezeichnet werden. Die Lieferfristen beginnen mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor der Beibringung der vom Auftraggeber zu beschaffenen Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung, sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb unseres Willens liegen, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Fertigstellung oder Ablieferung des Liefergegenstandes von erheblichem Einfluss sind. Dies gilt auch, wenn die Umstände bei Unterlieferern eintreten. Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann von uns nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen. Beginn und Ende derartiger Hindernisse werden wir in wichtigen Fällen dem Auftraggeber baldmöglichst mitteilen. Wird der Versand auf Wunsch des Auftraggebers verzögert, so werden ihm, beginnend einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft, die durch die Lagerung entstandenen Kosten, bei Lagerung in unserem Werk mindestens jedoch 0,5 % des Rechnungsbetrages für jeden Monat, berechnet. Wir sind jedoch berechtigt, nach Setzung und fruchtlosem Ablauf einer Frist anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen und den Auftraggeber mit angemessener verlängerter Frist zu beliefern. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Auftraggebers voraus. Kommt der Auftraggeber in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie Mängel aufweisen, vom Auftraggeber unbeschadet der Gewährleistungsrechte entgegenzunehmen. Teillieferungen durch uns sind zulässig. Technische Änderungen, Änderungen im Farbton sowie Änderungen des Lieferumfangs bleiben uns während der Lieferzeit vorbehalten, sofern der Kaufgegenstand nicht erheblich geändert wird und die Änderungen für die Auftraggeber zumutbar sind.
5. Gefahrenübergang bei Versand
Mit der Bereitstellung der Ware zur Verladung geht die Gefahr auf den Auftraggeber über. Dieses gilt auch dann, wenn nur Teillieferungen erfolgen und insbesondere auch dann, wenn wir die Versendungskosten übernommen haben. Ersatzansprüche wegen verspäteter Lieferungen sind ausgeschlossen, es sei denn die Lieferfristen sind verbindlich vereinbart. Eine Versicherung gegen Transportschäden erfolgt nur auf ausdrückliche Anweisung und auf Rechnung des Auftraggebers.
6. Durchführung der Arbeiten
Die Montage der Produkte erfolgt erst, wenn alle Vorarbeiten (z. B. Fliesenarbeiten, Malerarbeiten, Einbau abgehängter Decken, etc.) beendet sind, die freie Zufahrt zur Baustelle möglich ist und die Wege über Treppen und Flure frei begehbar sind. Dieses ist uns durch den Auftraggeber schriftlich anzuzeigen. Ist ein Fahrstuhl vorhanden, so kann dieser von den Monteuren unentgeltlich genutzt werden. Der Auftraggeber sichert zu, dass im Montagebereich unserer Produkte innerhalb einer Bohrtiefe von 50 Millimeter, gerechnet von der entsprechenden Wand-, Decken- oder Fußbodenoberfläche (z. B. Oberkante der Fliesen), keine Gas-, Wasser- oder elektrischen Leitungen oder Isolierungen verlegt sind. Bei Nichteinhaltung haften wir nicht für Beschädigungen. Eine sich daraus ergebende Unmöglichkeit der Vertragserfüllung hat der Auftraggeber zu vertreten.
7. Gewährleistung
Die von uns geschuldete vereinbarte Beschaffenheit der Ware ergibt sich ausschließlich aus den vertraglichen Vereinbarungen mit unserem Auftraggeber und nicht aus sonstigen werblichen Aussagen, Prospekten, Beratungen und dgl. Die Übernahme einer Garantie z. B. im Sinne von § 443 BGB ist damit nicht verbunden. Unter Ausschluss aller weiteren Ansprüche haften wir für die Mängel wie folgt: Wird ein Mangel durch unseren Auftraggeber gerügt, hat unser Auftraggeber unseren Beauftragten Gelegenheit zu geben, den beanstandeten Vertragsgegenstand zu besichtigen und zu prüfen. Wird unseren Beauftragten diese Möglichkeit verwehrt, entfallen in Bezug auf die gerügten Mängel jegliche Gewährleistungsansprüche. Wir leisten ab Ablieferung 1 Jahr Gewähr für die Mangelfreiheit der Ware, es sei denn, es gilt eine zwingende längere gesetzliche Gewährleistungsfrist. Es wird keine Gewähr übernommen für Schäden, die aus nachfolgenden Gründen entstanden sind: Ungeeignete und unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Auftraggeber oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, ungeeignete Betriebsmittel, Austauschwerkstoffe, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse, sofern sie nicht auf unser Verschulden zurückzuführen sind. Die Nacherfüllung erfolgte nach unserer Wahl durch die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache. Zur Mängelbeseitigung hat uns unser Auftraggeber angemessene Zeit und Gelegenheit zu gewähren. Wird dies verweigert, entfallen Gewährleistungsansprüche jeglicher Art gegen uns. Falls die Nacherfüllung mehrfach fehlschlägt, kann der Auftraggeber auch vom Vertrag zurücktreten oder Minderung verlangen. Wählt der Auftraggeber wegen eines Rechts- oder Sachmangels nach gescheiterter Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben kein Schadenersatzanspruch wegen des Mangels zu. Wählt der Auftraggeber nach gescheiterter Nacherfüllung Schadenersatz, verbleibt die Ware beim Auftraggeber, wenn ihm dies zumutbar ist. Der Schadenersatz beschränkt sich auf die Differenz zwischen dem vereinbarten Preis und Wert der mangelhaften Sache. Dies gilt nicht, wenn wir die Vertragsverletzung arglistig verursacht haben. Der Auftraggeber kann über die ihm in diesen Bestimmungen zugestandenen Ansprüche hinaus keine Ersatzansprüche, insbesondere keine Ansprüche auf Schadenersatz, auch nicht aus außervertraglicher Haftung oder sonstige Rechte wegen etwaiger Nachteile, die mit der Lieferung zusammenhängen, gegen uns geltend machen, gleichgültig auf welchen Rechtsgrund er sich beruft. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht bei Vorsatz, bei grober Fahrlässigkeit unseres Geschäftsinhabers oder unserer leitenden Angestellten sowie bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haften wir – außer in den Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit unseres Inhabers oder unserer leitenden Angestellten – nur für den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden. Der Haftungsausschluss gilt ferner nicht in den Fällen, in denen nach Produkthaftungsgesetz bei Fehlern des Liefergegenstandes für Personenschäden oder Sachschäden an privatgenutzten Gegenständen gehaftet wird. Schadensersatzansprüche unseres Auftraggebers sind auch insoweit ausgeschlossen, als der uns nach § 478 Abs. 2 BGB auf Ersatz der Aufwendungen in Anspruch nehmen kann, die der Auftraggeber seinerseits an den Verbraucher oder einen anderen Unternehmer leisten musste. Der Aufwendungsersatzanspruch nach § 478 Abs. 2 BGB besteht nur dann, wenn der Auftraggeber seinen Auftraggeber wiederum entsprechend Ziffer 4 Abs. 2 dieser Geschäftsbedingungen wirksam verpflichtet hat. Wird die von uns gelieferte Ware durch unseren Auftraggeber behandelt, verarbeitet oder in sonstiger Weise verändert, sind wir nicht mehr Lieferant im Sinne von § 478 Abs. 2 BGB, so dass Aufwendungsersatzansprüche aus dieser Vorschrift unserem Auftraggeber nicht zustehen. Weitere Ansprüche des Auftraggebers, insbesondere auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind, sind ausgeschlossen. Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
8. Zahlungsbedingungen
Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise „Ab Werk“, ausschließlich Verpackung. Diese wird gesondert in Rechnung gestellt. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen. Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung. Soweit nichts anderes vereinbart ist, sind die in Rechnung gestellten Beträge ohne Abzug sofort zur Zahlung fällig. Sofern zwischen uns und dem Auftraggeber ein Zahlungsziel vereinbart wird, kommt der Auftraggeber automatisch, ohne dass es einer weiteren Mahnung bedarf, mit Ablauf des Zahlungszieles in Verzug (§ 286 Abs. 2 Nr. 2 BGB). Der Rechnungsbetrag ist nach Ablauf des Zahlungszieles mit dem gesetzlichen Zinssatz von 8 % über den Basiszinssatz zu verzinsen. Ist kein Zahlungsziel vereinbart, so tritt Zahlungsverzug entweder durch eine Mahnung oder spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung ein. Der Auftraggeber hat für jede weitere Mahnung einen Betrag in Höhe von 10,00 Euro zu zahlen, sofern wir keinen höheren bzw. der Auftraggeber keinen niedrigeren Schaden nachweist. § 353 HGB bleibt unberührt. Die Kosten der Diskontierung und der Einziehung bei der Annahme von Wechseln und Schecks trägt der Auftraggeber. Aufrechnungsrechte stehen dem Auftraggeber nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht. Für alle Lieferungen und Leistungen, die innerhalb von 6 Monaten nach der Bestellung erfolgen, sind unsere in der Auftragsbestätigung genannten Preise Festpreise. Ergeben sich während der 6 Monate nach der Bestellung Preiserhöhungen im Lohn- oder Materialbereich, so erhöhen sich die Preise für die nach Ablauf von 6 Monaten vorzunehmenden Leistungen und Lieferungen entsprechend. Die Zahlungen können mit befreiender Wirkung nur an uns geleistet werden. Vertreter, Monteure und sonstige Mitarbeiter sind zur Entgegennahme von Zahlung nicht berechtigt, es sei denn, dass sie schriftlich zum Inkasso bevollmächtigt sind. Werden die Zahlungsbedingungen nicht eingehalten oder kann ein Scheck oder Wechsel nicht eingelöst werden, werden sämtliche offenstehende Forderungen gegen den Auftraggeber aus sämtlichen Geschäftsverbindungen sofort zur Zahlung fällig.
9. Eigentumsvorbehalt
Die Lieferung unserer Produkte erfolgt unter Eigentumsvorbehalt. Eine etwaige Warenrücknahme erfolgt immer nur sicherheitshalber; es liegt darin, auch wenn nachträglich Teilzahlungen gestattet wurden, kein Rücktritt vom Vertrage. Alle gelieferten Produkte bleiben bis zur vollständigen Bezahlung aller Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit dem Auftraggeber, aus welchem Rechtsgrund auch immer, unser Eigentum. Die Vorbehaltsprodukte sind sachgemäß zu lagern sowie ausreichend gegen Schäden zu versichern. Eine entsprechende Versicherungspolice ist auf Verlangen vom Auftraggeber vorzulegen. Der Auftraggeber ist widerruflich und solange er seinen Verpflichtungen uns gegenüber vereinbarungsgemäß nachkommt, berechtigt, die von uns gelieferten Produkte nur im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu veräußern oder zu verarbeiten. Bei Verarbeitung der von uns gelieferten Produkte mit anderen, noch im Fremdeigentum stehenden Produkten, erwerben wir Miteigentum an den neuen Sachen. Der Umfang dieses Miteigentums ergibt sich aus dem Verhältnis des Rechnungswertes der von uns gelieferten Produkte zum Rechnungswert der übrigen Produkte. Andere Verfügungen, insbesondere eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Produkte durch den Auftraggeber sind unzulässig. Der Auftraggeber tritt sämtliche ihm aus der Weiterveräußerung der gelieferten Produkte oder aus einem sonstigen Rechtsgrund zustehende Forderungen im Voraus ohne jede Ausnahme an uns ab. Enthält das Verarbeitungsprodukt neben den von uns gelieferten Vorbehaltsprodukten nur solche Gegenstände, die entweder dem Auftraggeber gehörten oder aber nur unter einfachem Eigentumsvorbehalt geliefert worden sind, so tritt der Auftraggeber die gesamte Kaufpreisforderung an uns ab. Im anderen Fall, d. h. beim Zusammentreffen der Vorauszession an mehrere Lieferanten, steht uns ein Teil der Forderung zu, entsprechend dem Verhältnis des Rechnungswertes unserer Lieferung zum Rechnungswert der anderen verarbeiteten Gegenstände. Soweit die damit abgetretenen Forderungen die Höhe des Wertes der jeweils verkauften, unter Eigentumsvorbehalt stehenden Produkte um mehr als 20 % übersteigen, werden die Forderungen an den Auftraggeber zurückübertragen. Der Auftraggeber ist berechtigt, die an uns abgetretenen Forderungen so lange selbst einzuziehen, als er seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber ordnungsgemäß nachkommt. Wir sind berechtigt, das Sicherungseigentum und das Abtretungsverhältnis offen zu legen und die Forderungen des Auftraggebers im eigenen Namen einzuziehen. Solange der Auftraggeber seine fällige Zahlungsverpflichtung uns gegenüber erfüllt, ist er im Rahmen einer ordnungsgemäßen Geschäftsabwicklung zu einer wirtschaftlichen Verwaltung und Verwertung der abgetretenen Forderungen berechtigt. Dadurch wird aber an der Tatsache nichts geändert, dass die gesamten abgetretenen Forderungen für uns gesondert zu buchen sind. Die für uns aufgrund der vorstehenden Vereinbarungen eingezogenen Beträge hat der Auftraggeber unverzüglich an uns abzuführen, soweit unsere Forderungen fällig sind. Bei Zahlungsverzug des Auftraggebers sind wir berechtigt, die Produkte ohne Inanspruchnahme des Gerichts zurückzunehmen. Zu diesem Zweck dürfen wir oder ein von uns Beauftragter diejenigen Räume des Auftraggebers betreten, in denen die betreffenden Produkte lagern. Die Befugnis des Auftraggebers, die Produkte im ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb zu veräußern, erlischt, sobald er mit Zahlungen uns gegenüber in Verzug gerät oder seiner Verpflichtung aus der Erlösabführung nicht ordnungsgemäß nachkommt. Jede Zwangsvollstreckung in die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Produkte, hat der Auftraggeber uns unter Anschluss einer Abschrift des Pfändungsprotokolls unverzüglich mitzuteilen. Das gleiche gilt für den Fall einer Pfändung der an uns abgetretenen Ansprüche.
10. Schutzrechte
Haben wir nach Zeichnungen, Modellen, Mustern oder unter Verwendung von bereitgestellten Teilen des Auftraggebers zu liefern, so haftet dieser dafür, dass Schutzrechte Dritter hierdurch nicht verletzt werden. Wir werden den Auftraggeber ggf. auf uns bekannte Rechte hinweisen. Der Auftraggeber hat uns von sämtlichen Ansprüchen Dritter freizustellen und Ersatz für den entstandenen Schaden zu leisten. Bei uns bis dahin angefallene Kosten gehen zu Lasten des Auftraggebers. Wird uns die Herstellung unserer Lieferung von einem Dritten unter Berufung auf ein ihm gehöriges Schutzrecht untersagt, so sind wir – ohne Prüfung der Rechtslage – berechtigt, die Arbeiten einzustellen; Kosten eventueller Rechtsstreite hat der Auftraggeber zu tragen. Uns überlassene Zeichnungen und Muster, die nicht zum Auftrag geführt haben, werden auf Wunsch auf Kosten des Auftraggebers zurückgesandt; andernfalls sind wir berechtigt, diese zu einem von uns bestimmten Zeitpunkt zu vernichten. Das Eigentum, die Urheber- und ggf. gewerblichen Schutzrechte an den von uns oder von Dritten in unserem Auftrag gestalteten Modellen, Formen und Vorrichtungen, Entwürfen und Zeichnungen stehen uns zu, und zwar auch dann, wenn der Auftraggeber hierfür die Kosten übernommen hat. Wird ein Auftrag nicht erteilt, sind von uns überlassene Unterlagen zurückzugeben. Im Falle einer Benutzung unserer Vorschläge außerhalb eines erteilten Auftrages sind wir berechtigt, Schadensersatz zu fordern. Eine Haftung unsererseits entfällt.
11. Datenverarbeitung
Wir sind berechtigt, die aufgrund der Geschäftsbeziehung vom Auftraggeber einbehaltenen Daten gemäß den Bestimmungen des Bundes-Datenschutzgesetzes zu verarbeiten. Eine gesonderte Mitteilung darüber ergeht nicht.
12. Abtretungsverbot
Die Abtretung von Ansprüchen, welche aus einem Geschäftsabschluss gegen uns erworben werden, ist ausgeschlossen.
13. Aufhebung des Vertrages
Gerät der Vertrag aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, nicht zur Durchführung, so wird dem Auftraggeber der daraus resultierende Schaden in Rechnung gestellt, es sein denn, der Auftraggeber weist nach, dass im konkreten Fall ein Schaden überhaupt nicht entstanden ist oder erheblich geringer ist als der von uns in Rechnung gestellte Betrag. Wir sind berechtigt, entweder eine Schadensersatzpauschale von 25 % des vereinbarten Nettokaufpreises ohne Einzelnachweis oder den konkret entstandenen Schaden in Rechnung zu stellen, den wir nachzuweisen haben.
14. Rechtsfolgen bei Nichteinbeziehung
Sollte eine der vorstehenden Bestimmungen unwirksam sein, wird sie durch eine andere Bestimmung ersetzt, die dem wirtschaftlichen Sinn und Zweck der ungültigen Bestimmung möglichst nachkommt. Im Übrigen behalten alle anderen Bestimmungen ihre Gültigkeit.